Autor: Lukas Landstorfer, Steuerberater

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Was ist eine Holding?
Unter einer Holding versteht man eine besondere Unternehmensstruktur, die aus mindestens zwei rechtlich selbstständigen Unternehmen besteht. In ihrer einfachsten Form besteht eine Holding aus einer Muttergesellschaft – üblicherweise in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft wie GmbH, UG (haftungsbeschränkt), KGaA oder AG – oder alternativ als Stiftung des privaten Rechts. Hinzu kommen eine oder mehrere operativ tätige Tochtergesellschaften. Diese sind meist Kapitalgesellschaften, können jedoch auch Personenhandelsgesellschaften wie OHG oder KG sein.

Der Zweck einer Holding besteht vor allem in:
- dem Halten und Verwalten von Beteiligungen und Vermögenswerten,
- der Risikotrennung durch die Haftungsbeschränkung innerhalb der Kapitalgesellschaften,
- sowie der steuerlichen Optimierung, insbesondere bei Gewinnausschüttungen und Anteilsverkäufen.
Holdingstrukturen ermöglichen eine sowohl strategische als auch steuerlich vorteilhafte Organisation von Unternehmen und Vermögen.
Die steuerlichen Vorteile im Detail
Fast vollständige Steuerbefreiung bei Dividenden
Die Gewinnausschüttung einer GmbH an ihre Gesellschafter (=natürliche Person) wird grundsätzlich mit 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag belastet. Hierdurch verbleibt beim Gesellschafter als Nettodividende ein Betrag von EUR 73,62 bei einer angenommenen steuerpflichtigen Bruttodividende von EUR 100,00.
Erfolgt die Gewinnausschüttung nicht an eine natürliche Person, sondern an eine Kapitalgesellschaft ist im Normalfall die Kapitalertragsteuerbelastung identisch.
Der große Vorteil ist aber, dass die Gewinnausschüttungen bzw. Dividenden an GmbHs zu 100 % steuerfrei sind (§ 8b Abs. 1 Satz 1 KStG), wenn die GmbH zu Beginn des Wirtschaftsjahrs zu mindestens 10 % (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG) an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist.
Lediglich 5% der Bruttodividende werden fiktiv als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 8b Abs. 5 KStG) behandelt.
Hieraus ergibt sich, dass nur ein Betrag von EUR 5,00 als steuerpflichtige Einkünfte behandelt wird und am Ende mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet wird.
Hieraus ergibt sich eine effektive Steuerbelastung von 1,55 %.
| Steuerbilanzgewinn | EUR 100,00 |
| – 95 % der Bruttodividende von EUR 100,00 | EUR 5,00 |
| zu versteuerndes Einkommen | EUR 5,00 |
| – 15 % Körperschaftsteuer von EUR 5,00 | EUR 0,75 |
| – 5,5 % Solidaritätszuschlag von EUR 0,75 | EUR 0,04 |
| – 15,33 % *Gewerbesteuer von EUR 5,00 | EUR 0,76 |
| Gesamtsteuerbelastung | EUR 1,55 |
*Bei einem Hebesatz von 438 % (Durchschnittlicher Hebesatz im Jahr 2025 in Deutschland)
Die bei Gewinnausschüttung einbehaltene Kapitalertragsteuer wird bei Veranlagung auf die festzusetzende Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die in diesem Fall zu viel einbehaltene Steuer durch das Finanzamt erstattet wird. In unserem Beispiel wird ein Gesamtbetrag von EUR 24,83 rückerstattet.
Eine vollständige Vermeidung der Steuerbelastung von der operativen GmbH auf die Holding-GmbH lässt sich nur durch einen Ergebnisabführungsvertrag vermeiden. Hierzu in einem gesonderten Beitrag mehr.
Fast vollständige Steuerbefreiung bei Anteilsveräußerungen
Werden Anteile an einer Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft verkauft (Share Deal), sind 95 % des Veräußerungsgewinns (§ 8b Abs. 2 KStG) steuerfrei.
Eine Mindestbeteiligungsquote von 10 % zu Beginn des Wirtschaftsjahrs gibt es im Vergleich zu der fast vollständigen Steuerbefreiung der Dividenden hier nicht.
Dadurch sind auch Gesellschaftsanteile im Streubesitz von der Steuerbegünstigung privilegiert.
Vermögensstrategien in der Holding-GmbH
Würde die Holding-GmbH eine direkte Ausschüttung ihres Vermögens an den Gesellschafter (=natürliche Person) beschließen vermindert sich der steuerliche Vorteil erheblich, denn die Ausschüttung wird mit 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag belastet.
Weiteres Investmentvehikel
Daher kann es ratsam sein die Holding-GmbH als Investmentvehikel zu verwenden um sein Vermögen in folgende Vermögenswerte zu investieren:
- Anteile an Kapitalgesellschaften
- Immobilienvermögen
Durch die Investition in weitere Kapitalgesellschaften kann das Schachtelprivileg des § 8b KStG bei laufenden Gewinnausschüttungen (= ab 10 % Beteiligung) und der Anteilsveräußerung in Anspruch genommen werden.
Eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten Mitunternehmerschaft und gleichzeitiger Immobilienbesitz ist nicht ratsam, da die Beteiligung an einer gewerblich geprägten Mitunternehmerschaft für die erweiterte Grundstückskürzung schädlich ist.
Ausschüttung an den Gesellschafter der Holding
Grundsätzlich unterliegen Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter (=natürliche Personen) der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % und 5,5 % Solidaritätszuschlag.
Auf Antrag beim Finanzamt kann auch der persönliche Steuersatz mit Teileinkünfteverfahren angewendet werden (unternehmerische Beteiligung). Hiernach unterliegen nur 60 % der Dividende der Einkommensteuer, die übrigen 40 % sind steuerfrei. Darüber hinaus dürfen Ausgaben z.B. Schuldzinsen die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Holding-GmbH stehen als Werbungskosten abgezogen werden, aber auch nur zu 60 %. Ist der persönliche Steuersatz unter 42 %, ist die Steuerbelastung insgesamt niedriger als 25 %.
Um Antragsberichtigt zu sein muss der Steuerpflichtige zu mindestens 25 % an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt sein oder ab 1 %, wenn der Steuerpflichtige als Prokurist oder Geschäftsführer maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die GmbH ausüben kann.
Der Antrag auf unternehmerische Beteiligung bindet den Steuerpflichtigen für fünf Jahre an die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Gewinnausschüttungen. Ein Widerruf ist möglich, aber ein zusätzlicher Antrag auf die selbe Beteiligung ist nicht mehr möglich.
Darlehensgewährung der Holding-GmbH an den Gesellschafter
Statt einer steuerpflichtigen Gewinnausschüttung an den Gesellschafter kann die Holding-GmbH Darlehen an einen oder mehrere Gesellschafter gewähren.
Dieses Darlehen kann wiederum verwendet werden um im Privatvermögen Immobilienvermögen oder auch größere Beteiligungen (ab 1 % Beteiligung) außerhalb der Holding-Gesellschaft zu tätigen.
Wichtig hierbei ist die vertragliche Ausgestaltung des Darlehensvertrags, die dem Fremdvergleich standhalten muss. Ist das Darlehen unüblich niedrig verzinst als vergleichbare Darlehen oder ohne ausreichende Besicherung durch z.B. eine Grundschuld oder Hypothek, kann die Gewährung des Darlehens als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden.
Nachteile einer Holding – wirtschaftliche Abwägung der Kosten
Trotz der erheblichen steuerlichen Vorteile ist eine Holding nicht in jedem Fall wirtschaftlich sinnvoll. Die Struktur verursacht zusätzliche laufende Kosten, etwa für Steuerberater (zweiter Jahresabschluss, zusätzliche Körperschaftsteuer‑ und Gewerbesteuererklärungen, Offenlegungspflichten), IHK-Beiträge, Kosten für Rechtsberatung, sowie notarielle Beurkundungen bei Gründung oder Umstrukturierungen. Diese laufenden Mehrkosten liegen – je nach Komplexität – häufig zwischen EUR 3.000 und 10.000 pro Jahr.
Der steuerliche Vorteil muss diese Mehrkosten langfristig übersteigen. Bei geringen Gewinnen, fehlenden Reinvestitionsplänen oder kurzfristiger Privatentnahme kann eine Holding daher zu einer Netto-Mehrbelastung führen. Eine sorgfältige Vergleichsrechnung zwischen Steuervorteil (z. B. 1,5 % statt 26,38 % bei Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinnen) und den zusätzlichen Organisationskosten ist daher zwingend erforderlich, um Fehlinvestitionen zu vermeiden.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um einen Ausschnitt des Themas Holding im Steuerrecht handelt. Fragestellungen hinsichtlich Teilwertabschreibungen von Beteiligungen, Wegzugsbesteuerung bei natürlichen Personen und Umwandlungsfälle werden in einem gesonderten Teil behandelt.
Wenn Sie Ihre Struktur steuerlich optimal ausrichten möchten, unterstütze ich Sie gerne dabei. Gerne können Sie mich zu einem ersten unverbindlichen Gespräch kontaktieren!

