Autor: Lukas Landstorfer, Steuerberater

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Körperschaftsteuer – Die Einkommensteuer der juristischen Personen
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der Körperschaften, also nicht natürlichen Personen. Sie ist eine Rahmensteuer, denn für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Körperschaft finden grundsätzlich die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Anwendung.
Die GmbH als juristische Person unterliegt somit der Körperschaftsteuer.
Steuerpflicht
Die GmbH ist mit sämtlichen Einkünften in der Welt in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie die Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
Als Geschäftsleitung versteht man den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also den Ort an dem, die maßgeblichen Geschäftsentscheidungen getroffen werden.
Der Sitz der GmbH wiederum ist ein durch Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag bestimmter Ort.
Steuerbemessungsgrundlage
Basis für die Ermittlung der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Ausgangspunkt ist hierbei der nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Gewinn unter Berücksichtigung steuerlicher Besonderheiten.
Steuersatz
Der Steuersatz für die GmbH beträgt einheitlich 15 %.
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 18. Juli 2025 wurde eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 % auf 10 % in den Jahren 2028 bis 2032 beschlossen.
Hierdurch senkt sich die Körperschaftsteuerbelastung jährlich um 1 Prozent.
Steuerbelastung
Neben der Körperschaftsteuer spielen auch die Gewerbesteuer und der Solidaritätszuschlag eine zentrale Rolle. Die Steuerbelastung einer GmbH ist unter anderem abhängig vom Hebesatz der Gemeinden, in denen die GmbH eine Betriebstätte unterhält.
Der durchschnittliche Hebesatz für Zwecke der Gewerbesteuer in Deutschland beträgt im Jahr 2025 438 %. Hiernach ergibt sich eine durchschnittliche Steuerbelastung von 31,16 %.
| Gewinn vor Steuern | EUR 100,00 |
| – 15 % Körperschaftsteuer von EUR 100,00 | EUR 15,00 |
| – 5,5 % Solidaritätszuschlag von EUR 15,00 | EUR 0,83 |
| – 15,33 % Gewerbesteuer von EUR 100,00 | EUR 15,33 |
| Gesamtsteuerbelastung | ( EUR 31,16 ) |
| Gewinn nach Steuern | EUR 68,84 |
Bewegt sich der sich persönliche Durchschnittssteuersatz über der genannten Steuerbelastung von 31,16 % kann die Etablierung einer GmbH unter Umständen sinnvoll sein.
Dies ist wiederum von Einzelfall zu Einzelfall gesondert zu prüfen, da zusätzlich zur Steuerbelastung der GmbH auch die spätere Steuerbelastung bei Ausschüttung mit 25 % Kapitalertragsteuer usw. in der Rechnung berücksichtigt werden muss. Falls wie aus dem Beispiel von oben beschlossen wird, dass der Gewinn nach Steuern in Höhe von EUR 68,84 ausgeschüttet werden soll, ergibt sich die folgende Steuerbelastung.
| Ausschüttung oder Dividende | EUR 68,84 |
| – 25 % Kapitalertragsteuer von EUR 68,84* | EUR 17,21 |
| – 5,5 % Solidaritätszuschlag von EUR 17,21 | EUR 0,95 |
| Gesamtsteuerbelastung | ( EUR 18,16 ) |
| Auszahlungsbetrag | EUR 50,68 |
* Abgeltungsteuer bei Anteilen im Privatvermögen
Zusammenfassend lässt sich sagen, das die tatsächliche steuerliche Gesamtbelastung 49,32 % beträgt und dadurch deutlich höher ist, als wenn ein vergleichbarer Einzelunternehmer einen identischen Gewinn von EUR 100 erzielen würde.
Im Bereich des Spitzensteuersatzes von 45 % einschließlich Solidaritätszuschlag ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von 46,71 %.
Insofern ergibt sich eine um 2,61 % höhere Steuerbelastung.
Warum kann eine GmbH trotz höherer steuerlicher Gesamtbelastung sinnvoll sein?
Durch die niedrigere „Grundbelastung“ in Höhe von 31,16 % im Vergleich zu einem Spitzensteuersatz von 45 % ergibt sich eine um fast 14 % höhere Thesaurierungsmöglichkeit. Unter gewissen Umständen und Konstellationen kann die Steuerlast noch niedriger sein, teilweise sogar nur 1,5 %.
Dies ermöglicht es die GmbH als Investmentvehikel für die langfristige Anlage zu verwenden.
Neben der reinen steuerlichen Belastung muss zusätzlich auch der organisatorische Mehraufwand in die Berechnung mit einbezogen werden, wie z.B. Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen der GmbH, IHK, usw.
Dies hat zur Folge, dass sich der Break-Even weiter verschiebt und die Etablierung einer GmbH (oder sogar einer Holding-Struktur) erst ab einem höheren Einkommen und/oder Vermögen sinnvoll ist.
Neben steuerlichen Aspekten sollten auch außersteuerliche Überlegungen nicht vernachlässigt werden. Wie der Name bereits vermuten lässt, haftet die GmbH lediglich mit ihrem Gesellschafts-vermögen. Die damit verbundene Haftungsbegrenzung kann daher ein wesentlicher Entscheidungsfaktor sein.
Wenn Sie prüfen möchten, ob die Gründung einer GmbH in Ihrer individuellen Situation sinnvoll ist, unterstützen wir Sie gerne mit einer fundierten steuerlichen Analyse.
Darüber hinaus verfügen wir über ein breites Netzwerk an Rechtsanwälten und Notaren die Sie bei weiteren außersteuerlichen Fragestellungen kompetent begleiten können.

